Überbrückungshilfe IV – Anträge ab sofort möglich !!!

Die Überbrückungshilfe IV für Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie besonders belastet sind, kann ab sofort beantragt werden. Gefördert werden Firmen für den Zeitraum von Januar bis März 2022.

Ab sofort können Unternehmen die neue Überbrückungshilfe IV beantragen. Die Corona-Hilfe wird für den Zeitraum Januar bis März 2022 an Firmen gezahlt, die durch die Einschränkungen zur Bekämpfung der Pandemie besonders belastet sind. Das teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit.

Beantragt werden kann die Förderung von Steuerberatern auf der Internetseite: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Für die Hilfsgelder berechtigt sind Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent. Für sie können Fixkosten bis zu 90 Prozent erstattet werden.

Darüber hinaus können antragsberechtigte Unternehmen weitere Zuschläge erhalten, wenn sie einen besonders starken Umsatzrückgang verbuchen mussten oder wenn sie auf besondere Weise betroffen sind – wie etwa Schausteller und Händler auf Weihnachtsmärkten oder Hersteller von Feuerwerk. Auch Firmen, die infolge der Corona-Regeln schließen müssen, weil diese ihren Betrieb unwirtschaftlich machen, können Überbrückungshilfe erhalten.

Bis zu 100.000 Euro je Fördermonat

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck kündigte an, dass die ersten Abschlagszahlungen bereits in den nächsten Wochen ausgezahlt würden. „Die rasante Ausbreitung der Omikron-Variante fordert uns allen abermals Einschränkungen ab“, sagte er der Nachrichtenagentur dpa. „Gleichzeitig bedeuten diese Einschränkungen aber auch eine erneute Belastungsprobe für viele Unternehmen und ihre Beschäftigten, und das, nachdem sie schon knapp zwei Jahre Pandemie hinter sich haben – eine Zeit voller Unsicherheit, Einschränkungen und Sorgen, eine Zeit, die viele aufgezehrt hat.“

Mit der Überbrückungshilfe IV wolle man den Unternehmen nun sehr schnell eine helfende Hand reichen, um wenigstens einige Härten abzufedern. „Wir wissen, dass es für viele Unternehmen aufwändig und kostspielig ist, 2G-Regeln umzusetzen oder andere Corona-Zutrittsbeschränkungen zu vollziehen“, sagte Habeck. Darum soll die Überbrückungshilfe IV nicht nur Sach- sondern auch Personalkosten abdecken, die bei der Umsetzung der coronabedingten Zugangsregeln entstehen.

Für die Bearbeitung der Anträge sind die Bewilligungsstellen der Länder zuständig, die Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro je Fördermonat bereitstellen könnten. Abschlagszahlungen sind Vorauszahlungen, die später mit den tatsächlich entstandenen wirtschaftlichen Schäden abgeglichen werden.

Wissenswertes zur Überbrückungshilfe III / Überbrückungshilfe III Plus verlängert bis Ende 2021!!!

Die Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis Ende 2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum Ende 2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.

Die Bundesregierung erhöht auch die Obergrenze für die Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Künftig können Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind, bis zu 40 Mio. Euro als Schadensausgleich im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend machen. Grundlage dafür ist die Bundesregelung Schadensausgleich, welche die Europäische Kommission auf Antrag der Bundesregierung hin genehmigt hat. Zusammen mit der bislang geltenden Obergrenze von bis zu 12 Mio. Euro beträgt der maximale Förderbetrag künftig in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus 52 Mio. Euro. Anträge auf Schadensausgleich nach der neuen Regelung können in Kürze gestellt werden. Für Hilfen oberhalb der bisher geltenden 12 Mio. Euro gelten in Anlehnung an die im KfW-Sonderprogramm 2020 und dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds bereits angewandten Regelungen Beschränkungen zu Gewinn- und Dividendenausschüttungen, Aktienrückkäufen und Bonuszahlungen.

Ergänzende Informationen zur Fortführung der Überbrückungshilfe III:
Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

Für beide Programme gemeinsam gilt künftig:

  • Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.
  • Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

Überbrückungshilfe III

Jetzt in die Zukunft investieren und bis zu 20.000 € Förderung sichern

Seit dem 10.02.2021 können Anträge für die Corona-Überbrückungshilfe III gestellt werden. Mit der Überbrückungshilfe III können Förderungen für Investitionen in Höhe von bis zu 20.000 Euro beantragt werden. Nutzen Sie jetzt die Chance, um Ihre Hygienemaßnahmen zu erweitern und umzusetzen!

Überbrückungshilfe III:

DEUTLICHE VERBESSERUNGEN UND NEUER EIGENKAPITALZUSCHUSS FÜR BESONDERS VON DER CORONA-KRISE BETROFFENE UNTERNEHMEN

Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten zusätzlich zur Überbrückungshilfe III einen neuen Eigenkapitalzuschuss. Zudem wird unter anderem die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Diese und weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III, mit der ein Teil des letzten MPK-Beschlusses umgesetzt wird, haben Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium nun bekannt gegeben. Folgende Informationen haben die Ministerien dazu bislang veröffentlicht:

Ergänzende Informationen zum neuen Eigenkapitalzuschuss und zu den Verbesserungen der Überbrückungshilfe III:
Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (d.h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten. Die Überbrückungshilfe III stützt sich auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen, die Deminimis-Verordnung und die Bundesregelung Fixkostenhilfe. Unternehmen, die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, können daher eine Förderung nur bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021) erhalten. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio. Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.

1. Neuer Eigenkapitalzuschuss

Der Eigenkapitalzuschuss im Überblick:

a) Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.

b) Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt (vgl. FAQ zur Überbrückungshilfe III). Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat. Für die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende Fördersätze:

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 ProzentHöhe des Zuschlags
1. und 2. MonatKein Zuschlag
3. Monat30 Prozent
4. Monat35 Prozent
5. und jeder weitere Monat40 Prozent

Beispiel: Ein Unternehmen erleidet in den Monaten Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 Prozent. Das Unternehmen hat jeden Monat 10.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III. Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe III in Höhe von jeweils 6.000 Euro für Januar, Februar und März (60 Prozent von 10.000 Euro). Es erhält für den Monat März zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1.500 Euro (25 Prozent von 6.000 Euro).

c) Der neue Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

2. Weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III

• Neben dem neuen Eigenkapitalzuschuss wird die Überbrückungshilfe auch insgesamt nochmal verbessert: Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert.
• Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.
• Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
• Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
• Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31. Oktober 2020 sind ab jetzt antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30. April 2020 gegründet waren, einen Antrag stellen.
• Wie für Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten wird auch für Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
• Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.

Der Eigenkapitalzuschuss und die weiteren Verbesserungen werden im Rahmen der bestehenden Überbrückungshilfe III gewährt. Damit wird eine zügige Umsetzung gewährleistet. Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht, darin wird das Verfahren zur Auszahlung des Eigenkapitalzuschusses erläutert. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgt in der Verantwortung der Länder.

Überbrückungshilfe und Förderungen

Überbrückungshilfe III

Ziel der Überbrückungshilfe III stellt die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen mit bis zu 750 Mio. Euro jährlichem Umsatz in Deutschland im Jahr 2020 dar, die unmittelbar und mittelbar Corona-bedingte erhebliche Umsatzausfälle erleiden.

Das BMWi hat daher für alle Unternehmen die maximale monatliche Fördersumme der Überbrückungshilfe III auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Unternehmen erhöht. Auch gibt es künftig nur noch ein einheitliches Kriterium für die Antragsberechtigung. Des weiteren können Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung als Kostenposition geltend gemacht werden.

Das Wichtigste im Überblick:


Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.

Erweiterung der monatlichen Förderhöhe: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat (bisher 200.000 bzw. 500.000 Euro), sofern beihilferechtlich zulässig. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.

Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen werden einheitlich gewährt bei der Überbrückungshilfe III nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 Euro für einen Fördermonat möglich statt bislang 50.000 Euro.

Neustarthilfe: Für Soloselbständige wird eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) in Höhe von 50 Prozent des Referenzumsatzes in einer Gesamthöhe von bis zu 7.500 Euro gewährt, sofern keine sonstigen Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden.

Anerkennung weiterer Kostenpositionen:

Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden.

Weiteren Sonderregelungen: wurden für die Reisebranche, die Veranstaltungs- und Kulturbranche, den Einzelhandel und die Pyrotechnik getroffen.

Für die Überbrückungshilfe III gelten weiterhin die Vorgaben des EU-Beihilferechts. Die Bundesregierung setzt sich bei der Europäischen Kommission für die Anhebung der beihilferechtlichen Obergrenzen im befristeten Beihilferahmen (Temporary Framework) ein. Hier finden Sie umfassende FAQ zu Fragen des Verhältnisses zwischen nationalen Corona-Hilfen und dem EU- Beihilfenrecht.