Seit dem 01. Januar 2023 ist sie in Kraft: Die Mehrwegangebotspflicht bzw. Mehrwegpflicht

Gastronomische Betriebe, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten, müssen ihrer Kundschaft als Alternative zu Einwegverpackungen nun auch Mehrwegverpackungen anbieten. Was das genau bedeutet, welche Pflichten damit verbunden sind und welche Ausnahmen es gibt erfahren Sie in diesem Artikel.

1. Was ist die Mehrwegpflicht für die Gastronomie?

Die Mehrwegangebotspflicht für die Gastronomie und Betriebe des Lebensmittelhandwerks vereinfacht ausgedrückt Mehrwegpflicht, ist Teil des deutschen Verpackungsgesetzes (§§ 33, 34 VerpackG) und schreibt vor, dass gastronomische Betriebe mit einem Außer-Haus-Service (To-go-Getränke und Take-away-Essen) ihren Kunden seit dem 01. Januar 2023 neben Einwegverpackungen als Alternative auch Mehrwegverpackungen anbieten müssen.

Die Regeln in Deutschland beruhen auf Vorgaben, die für ganz Europa gelten und in allen Mitgliedstaaten der EU umgesetzt werden müssen. Grundlage ist die Einwegkunststoff-Richtlinie (EU 2019/904) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (»Single-Use-Plastic-Richtlinie«). Darin ist unter anderem festgelegt, dass die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, Maßnahmen für eine ehrgeizige und dauerhafte Verringerung des Verbrauchs bestimmter Einwegkunststoffverpackungen umzusetzen.

2. Welche Verpackungen betrifft die Mehrwegpflicht?

Die Pflicht zum Mehrwegangebot bezieht sich auf Verpackungen für Lebensmittel, die üblicherweise ohne weitere Zubereitung direkt aus dem Behältnis heraus verzehrt werden, entweder vor Ort oder außer Haus als Mitnahme-Gericht oder Mitnahme-Getränk. Neben der Art des Gebrauchs spielt auch die materielle Beschaffenheit eine Rolle. Die Pflicht betrifft Lebensmittelverpackungen, die ganz oder teilweise aus Einweg-Kunststoff bestehen.

Einen Sonderfall bilden Einweg-Getränkebecher: Für sie muss immer eine Mehrweg-Alternative angeboten werden – egal, aus welchem Material sie bestehen. Alle anderen kunststofffreien Einwegbehältnisse aus Aluminium oder auf Papierbasis sind davon ausgenommen und verpflichten nicht zu einer Mehrwegalternative. Dazu zählen zum Beispiel Pizzakartons, Pommes-Schalen, Papiertüten für Fisch & Chips und Papierhüllen für Sandwiches.

HINWEIS: Wird zum Beispiel ein Coffee-to-go in unterschiedlichen Angebotsgrößen verkauft (S, M, L, XL) müssen Mehrwegbecher für jede angebotene Größe auf Vorrat gehalten werden. Und: Es muss immer eine 100-Prozent-Mehrwegvariante angeboten werden – ein Mehrwegbecher oder eine Mehrwegbowl mit einem Einwegdeckel ist also nicht zulässig.

3. Für wen gilt die Mehrwegpflicht für die Gastronomie?

Die Mehrwegpflicht gilt für alle gastronomischen Betriebe mit einer Verkaufsfläche von über 80 m² und mit mehr als 5 Beschäftigten, wenn sie Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten und vor dem Verkauf verpacken. Im Verpackungsgesetz werden diese Betriebe als »Letztvertreiber« bezeichnet. Die Regelung betrifft vor allem Restaurants, Bars, Cafés und Kantinen. Aber auch Imbissbetriebe, Cateringunternehmen, Foodtrucks, den Einzelhandel mit Salat-Bars sowie das Lebensmittelhandwerk wie Metzgereien oder Bäckereien – wenn sie Essen an der »Heißen Theke« oder im Backshop zum Mitnehmen verkaufen. Auch Lieferdienste müssen ihren Kunden Mehrweglösungen anbieten, falls sie die Speisen selbst zubereiten. Wenn sie wie Lieferando nur den Transport übernehmen, sind sie von der Mehrwegpflicht befreit – selbstverständlich können sie die Lieferung in Mehrwegverpackungen ihren Gastro-Kunden als freiwillige Dienstleistung anbieten.

AUSNAHMEREGELUNG Von der Mehrwegpflicht für die Gastronomie befreit sind Kleinbetriebe mit einer Verkaufsfläche von unter 80 m² und gleichzeitig maximal 5 Beschäftigten. WICHTIG: Beide Kriterien müssen zutreffen! Hintergrund ist, dass im Hinblick auf die Hygiene bestimmte Mindestanforderungen an den zur Verfügung stehenden Platz und die Logistik (Sammlung, Reinigung und Wiederbereitstellung der Mehrwegverpackungen) erfüllt sein müssen. Trotzdem gilt: Die von der Mehrwegangebotspflicht befreiten Betriebe müssen Mehrwegbehältnisse füllen, wenn Kunden diese selbst mitbringen und es wünschen, und sie müssen gut sichtbar auf diese Möglichkeit hinweisen, zum Beispiel mit dem Schild »Wir befüllen auch kundeneigene Mehrwegbehältnisse!« Bei der Berechnung der Verkaufsfläche in gastronomischen Betrieben zählen auch saisonal genutzte Flächen, Außenflächen und andere Sitz- und Aufenthaltsbereiche hinzu, die für Kunden zugänglich sind – Küchen- und Thekenflächen sind ausgenommen. Bei Lieferdiensten müssen auch Lager- und Versandflächen bei der Berechnung berücksichtigt werden. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl werden Teilzeitkräfte anteilig berechnet. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit dem Faktor 0,5 berechnet, Teilzeitkräfte von nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75. ACHTUNG: Zum derzeitigen Stand finden sich noch widersprüchliche Aussagen im Hinblick auf die Bemessungsgrundlagen zur Berechnung der Verkaufsfläche und Beschäftigtenzahl. Dabei geht es um die Frage, ob sich diese auf den einzelnen Standort bzw. die einzelne Filiale beziehen oder auf das gesamte Unternehmen (z. B. Kette, Verbund, Systemgastronomie etc.) und somit über alle Filialen hinweg summiert werden müssen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird das gesamte Unternehmen zur Berechnung herangezogen. Wenn Ihr Unternehmen mehrere kleine Verkaufsflächen unter 80 m² hat und Sie auf Nummer Sicher gehen möchten, sollten Sie sich hierzu juristisch beraten lassen.

4. Welche weiteren Pflichten sind damit verbunden?

Im Rahmen der Mehrwegpflicht gibt es für die Betriebe eine Reihe zusätzlicher Pflichten. Zum einen im Hinblick auf die Preisgestaltung: Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein als das Produkt in der Einwegverpackung. Darüber hinaus gibt es eine Informationspflicht: In der Verkaufsstelle muss für die Kunden deutlich sicht- und lesbar auf die Möglichkeit der Mehrwegalternative hingewiesen werden – zum Beispiel mit einem entsprechenden Hinweis auf Schildern, Aufstellern oder Plakaten. Lieferdienste müssen auf Flyern, auf ihrer Webseite oder in den Social-Media-Kanälen einen entsprechenden Hinweis platzieren. Und es gibt eine Rücknahmepflicht: Mehrwegbehältnisse müssen auch wieder zurückgenommen werden. Allerdings betrifft das nur die vom eigenen Betrieb ausgegebenen Behältnisse.

HINWEIS: Betriebe, die der Mehrwegpflicht unterliegen, können freiwillig auch mitgebrachte Behältnisse der Kunden befüllen – es besteht dazu allerdings keine Pflicht, da Mehrwegbehälter als Alternative zur Einwegverpackung bereits angeboten werden.

5. Was gibt es in punkto Hygiene bei der Mehrwegpflicht zu beachten?

Wichtig ist, dass beim Befüllen, der Ausgabe, Rücknahme, Reinigung und Lagerung von Mehrwegbehältnissen stets die allgemein geltenden Regeln der Hygiene und Lebensmittelsicherheit beachtet werden. Um Kontaminationen oder die Befüllung nicht gereinigter Mehrwegverpackungen zu vermeiden, sollten feste und gut beschilderte Rückgabe-, Lager- und Ausgabeorte für Mehrwegbehälter eingerichtet werden. Ein für die Mitarbeitenden klar definierter Prozessablauf sorgt für zusätzliche Sicherheit. Auch Behältnisse, die von den Kunden selbst mitgebracht werden, sollten an einer bestimmten und dafür geeigneten Stelle befüllt werden. Hier sollten Sie darauf achten, dass möglichst wenig Berührungspunkte entstehen. Im Idealfall müssen Mitarbeitende die Behältnisse nicht berühren, wenn Kunden den Deckel bzw. Verschluss selbst öffnen und wieder schließen – falls nötig, können die Behältnisse zum Befüllen auf ein Tablett gestellt werden. Sollten selbst mitgebrachte Behältnisse erkennbar verschmutzt oder nicht geeignet sein, sollten Sie diese ablehnen und können Alternativen wie ihr eigene Mehrweglösung oder Einwegverpackungen anbieten: Denn als Gastronom:in müssen Sie dafür sorgen, dass Keime oder Verschmutzungen aus Fremdgefäßen das eigene Arbeitsumfeld nicht verunreinigen.

6. Welche Mehrwegsysteme gibt es für die Gastronomie?

Wenn Ihr Betrieb unter die Mehrwegangebotspflicht fällt, können Sie frei entscheiden, welches Mehrwegsystem Sie nutzen. Grundsätzlich gibt es vier unterschiedliche Varianten.

Das Poolsystem

Beim Poolsystem nutzen Sie gegen eine Gebühr das Mehrweggeschirr eines externen Dienstleisters wie reCup (Recup und Rebowl), Relevo oder Vytal. Je nach Anbieter gibt es dabei unterschiedliche Abrechnungsmodelle. Der Vorteil: Sie sparen sich die Investitionskosten in eigenes Mehrweg-Sortiment und die Kunden können das Mehrweggeschirr in allen teilnehmenden Gastrobetrieben zurückgeben. 

Das Verbundsystem

Ein Verbundsystem ist ein Zusammenschluss mehrerer gastronomischer Betriebe: Die einzelnen Unternehmen investieren gemeinsam in ein eigenes Mehrwegsystem und teilen sich so die Kosten. Verbundsysteme sind besonders interessant für Regionen, Städte und abgegrenzte Einsatzgebiete wie Märkte oder Markthallen. Auch hier können die Kunden ihre Verpackungen bei jedem der teilnehmenden Betriebe zurückgeben.

Das Inselsystem

Eine weitere Möglichkeit ist, dass Sie eigene Mehrwegverpackungen anschaffen und nutzen – diese Variante wird als Inselsystem bezeichnet. Der Vorteil ist, dass Sie die Verpackungen mit Ihrem Logo bedrucken können. Nachteil neben den höheren Anschaffungskosten: Der Kunde kann die Verpackung nur bei Ihnen zurückgeben. Das ist vor allem für Nicht-Stammgäste und einmalige Kunden wie Touristen unattraktiv.

Das Individualsystem

Beim Individualsystem handelt es sich um eine Lösung auf Kundenseite: Hier bringen die Kunden ihre eigene Mehrwegverpackungen mit und lassen diese bei Ihnen vor Ort befüllen. Die Vorteile: Sie als Gastronom:in tragen keinerlei Kosten und der Kunde muss die Verpackung nicht zurückbringen. Der Kunde ist selbst verantwortlich für den Transport, die Auslaufsicherheit und die Reinigung der Behälter

TIPP Viele Städte und deren kommunale Wirtschaftsverbände unterstützen gastronomische Betriebe bei der Umsetzung der Mehrwegpflicht: zum Beispiel mit Informationsveranstaltungen oder durch die Zusammenarbeit mit einem Poolsystem-Anbieter, um ein lokales Netzwerk aufzubauen und Verbundeffekte zu erzielen. Natürlich können Betriebe sich auch selbst zusammenschließen und gemeinsam an die entsprechenden Anbieter herantreten: Eventuell lassen sich so bessere Konditionen oder andere Vorteile wie eine kostenlose oder vergünstigte Erstausstattung verhandeln.

7. Wie läuft die Rücknahme bei der Mehrwegpflicht?

Die Rücknahmepflicht ist ein fester Bestandteil der Mehrwegangebotspflicht für die Gastronomie. Das bedeutet: Wer Mehrwegbehältnisse ausgibt, muss diese auch wieder zurücknehmen. Bei einem Insel- oder Verbundsystem betrifft das ausschließlich die eigenen Verpackungen. Bei einem Poolsystem müssen auch benutzte Behältnisse angenommen werden, die in anderen gastronomischen Betrieben (des Pools) ausgegeben wurden. Generell gilt: Kein Betrieb ist verpflichtet, andere als die von ihm selbst ausgegebenen Behältnisse zurückzunehmen. 

8. Darf im Rahmen der Mehrwegpflicht Pfand erhoben werden

Ja, die Ausgabe von Mehrwegverpackungen darf gegen Pfand erfolgen. In diesem Fall muss allerdings sichergestellt sein, dass der Pfandbetrag bei der Rückgabe wieder ausbezahlt wird. Selbstverständlich können Mehrwegverpackungen auch auf Vertrauensbasis ohne Erhebung eines Pfandes ausgegeben werden. Außerdem ist es erlaubt, für Mehrwegverpackungen Rabatte oder Vorteile zu gewähren, z. B. einen verringerten Kaufbetrag bei erneuter Befüllung. Bei Poolsystemen kommt es auf die jeweiligen Konditionen an: Viele Anbieter arbeiten mit einem festen Pfandbetrag, den entweder die Betriebe erheben müssen oder der z. B. über eine App vom Kunden direkt an den Anbieter entrichtet und bei Rückgabe erstattet wird. Einige Anbieter verpflichten die Endkunden, bei Nichtrückgabe binnen eines festgelegten Zeitraums das Behältnis zu bezahlen und zu kaufen.

Achtung Kasse: Wer Pfand nimmt, sollte diesen Vorgang über das Kassensystem dokumentieren. Das Mehrwegbehältnis wird dabei als Begleitartikel mitgebucht und der Betrag inklusive Steuer auf dem Kassenbon ausgewiesen. Bei Rückgabe wird der Betrag über die Kasse dann wieder ausgebucht. Auf diese Weise kann zum einen nachvollzogen werden, wie sich die Mehrweg-Quote im Außer-Haus-Verkauf entwickelt, und zum anderen ist sichergestellt, dass bei einer Prüfung durch das Finanzamt die Verhältnismäßigkeit zwischen Bestellungen und ausgegebenen Behältnissen passt. Dies könnte zukünftig mitgeprüft werden. In diesem Zug ist auch die Buchung mitgebrachter Mehrwegbehältnisse als Null-Euro-Artikel zu empfehlen.

9. Wie ist das mit der Reinigung bei der Mehrwegpflicht?

Wer Mehrwegbehältnisse ausgibt, ist neben der Rücknahme auch zu deren Reinigung verpflichtet. Dabei müssen auch stärker verschmutzte Behältnisse akzeptiert werden. Allerdings kann die Annahme verweigert werden, wenn die Behältnisse unbrauchbar sein sollten: zum Beispiel durch Beschädigungen, Schimmelbildung oder nicht bestimmungsgemäße Verwendung.

Bei Interesse an einem Poolsystem sollte vorab geprüft werden, wie die Bedingungen im Einzelnen geregelt sind. Einige Anbieter von Poolsystemen stellen für die Rückgabe Regale, Boxen oder Automaten auf und organisieren die Reinigung über einen externen Spüldienst. Meist ist die Reinigung der Mehrwegbehältnisse jedoch Aufgabe des zurücknehmenden Betriebs. Vorsicht ist geboten, wenn jemand ein augenscheinlich ungereinigtes und verschmutztes Gefäß mitbringt und befüllen lassen möchte: Die Verantwortung dafür, dass das Gefäß für die Befüllung mit Lebensmitteln geeignet ist, trägt zwar die Kundschaft, aber Sie als Gastronom:in müssen verhindern, dass Keime oder Verschmutzungen aus Fremdgefäßen in den Betrieb gelangen und dort das Umfeld und die angebotenen Lebensmittel kontaminieren. Aus diesem Grund sollten Sie verschmutzte Mehrwegbehältnisse auf keinen Fall befüllen.

10. Welche Spüllösungen gibt es für Mehrweg?

Alle großen Hersteller haben mittlerweile Lösungen für das Spülen von Mehrwegbechern und Bowls im Programm. Die Firma HmK – Hygiene mit Konzept setzt dabei auf ein System, in dem alle Komponenten perfekt zusammenspielen: die Spülmaschine mit einem eigenen Spülprogramm für Mehrweggeschirr, die für Becher und Bowls konstruierten Körbe und die speziell für das Material Kunststoff entwickelte Spülchemie.

Diese Systemlösung hat viele Gastronom:innen überzeugt: Sie lässt sich problemlos in den täglichen Spülprozess integrieren, liefert erstklassige Spülergebnisse in unter zwei Minuten und kann einfach und kostengünstig nachgerüstet werden.

11. Was passiert bei einem Verstoß gegen die Mehrwegpflicht?

Wer als Gastronom:in gegen die Regelungen der Mehrwegpflicht verstößt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Diese reichen von einem Vertriebsverbot für die entsprechenden Produkte bis hin zu Bußgeldern bis zu 100.000 Euro. Allein bei Nichterfüllung der Hinweispflicht (siehe Punkt 1) droht eine Strafe in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Detaillierte Informationen über die möglichen Strafen bei einem Verstoß gegen das Verpackungsgesetz finden Sie auf der Website von verpackungsgesetz.com.

12. Warum gibt es die Mehrwegpflicht für die Gastronomie?

Das Ziel der Mehrwegpflicht ist klar: weg von Einweg, hin zu Mehrweg. Mit dieser Maßnahme soll die Mehrwegquote erhöht und die Menge des Einwegverpackungsmülls deutlich reduziert werden, denn laut Bundesregierung fallen pro Tag rund 770 Tonnen davon an! Auch das wachsende Problem des sogenannten »Littering« will man damit in den Griff bekommen: Wenn Einwegverpackungen nach dem Verzehr nicht im Abfalleimer entsorgt, sondern einfach weggeworfen werden und Wege, Parks und andere Naturflächen verschmutzen. Nach der Kennzeichnungspflicht für Einweg- und Mehrwegprodukte im Jahr 2019 und der Ausweitung der Pfandpflicht auf Getränkedosen und Kunststoff-Einwegflaschen im Jahr 2022 ist die Mehrwegangebotspflicht eine weitere Maßnahme gegen den Einwegmüll und steht für mehr Nachhaltigkeit in der Gastronomie.

Wissenswertes zur Überbrückungshilfe III / Überbrückungshilfe III Plus verlängert bis Ende 2021!!!

Die Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis Ende 2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum Ende 2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.

Die Bundesregierung erhöht auch die Obergrenze für die Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Künftig können Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind, bis zu 40 Mio. Euro als Schadensausgleich im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend machen. Grundlage dafür ist die Bundesregelung Schadensausgleich, welche die Europäische Kommission auf Antrag der Bundesregierung hin genehmigt hat. Zusammen mit der bislang geltenden Obergrenze von bis zu 12 Mio. Euro beträgt der maximale Förderbetrag künftig in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus 52 Mio. Euro. Anträge auf Schadensausgleich nach der neuen Regelung können in Kürze gestellt werden. Für Hilfen oberhalb der bisher geltenden 12 Mio. Euro gelten in Anlehnung an die im KfW-Sonderprogramm 2020 und dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds bereits angewandten Regelungen Beschränkungen zu Gewinn- und Dividendenausschüttungen, Aktienrückkäufen und Bonuszahlungen.

Ergänzende Informationen zur Fortführung der Überbrückungshilfe III:
Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

Für beide Programme gemeinsam gilt künftig:

  • Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.
  • Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

Überbrückungshilfe III

Jetzt in die Zukunft investieren und bis zu 20.000 € Förderung sichern

Seit dem 10.02.2021 können Anträge für die Corona-Überbrückungshilfe III gestellt werden. Mit der Überbrückungshilfe III können Förderungen für Investitionen in Höhe von bis zu 20.000 Euro beantragt werden. Nutzen Sie jetzt die Chance, um Ihre Hygienemaßnahmen zu erweitern und umzusetzen!

Überbrückungshilfe III:

DEUTLICHE VERBESSERUNGEN UND NEUER EIGENKAPITALZUSCHUSS FÜR BESONDERS VON DER CORONA-KRISE BETROFFENE UNTERNEHMEN

Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten zusätzlich zur Überbrückungshilfe III einen neuen Eigenkapitalzuschuss. Zudem wird unter anderem die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Diese und weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III, mit der ein Teil des letzten MPK-Beschlusses umgesetzt wird, haben Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium nun bekannt gegeben. Folgende Informationen haben die Ministerien dazu bislang veröffentlicht:

Ergänzende Informationen zum neuen Eigenkapitalzuschuss und zu den Verbesserungen der Überbrückungshilfe III:
Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (d.h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten. Die Überbrückungshilfe III stützt sich auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen, die Deminimis-Verordnung und die Bundesregelung Fixkostenhilfe. Unternehmen, die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, können daher eine Förderung nur bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021) erhalten. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio. Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.

1. Neuer Eigenkapitalzuschuss

Der Eigenkapitalzuschuss im Überblick:

a) Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.

b) Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt (vgl. FAQ zur Überbrückungshilfe III). Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat. Für die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende Fördersätze:

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 ProzentHöhe des Zuschlags
1. und 2. MonatKein Zuschlag
3. Monat30 Prozent
4. Monat35 Prozent
5. und jeder weitere Monat40 Prozent

Beispiel: Ein Unternehmen erleidet in den Monaten Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 Prozent. Das Unternehmen hat jeden Monat 10.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III. Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe III in Höhe von jeweils 6.000 Euro für Januar, Februar und März (60 Prozent von 10.000 Euro). Es erhält für den Monat März zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1.500 Euro (25 Prozent von 6.000 Euro).

c) Der neue Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

2. Weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III

• Neben dem neuen Eigenkapitalzuschuss wird die Überbrückungshilfe auch insgesamt nochmal verbessert: Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert.
• Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.
• Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
• Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
• Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31. Oktober 2020 sind ab jetzt antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30. April 2020 gegründet waren, einen Antrag stellen.
• Wie für Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten wird auch für Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
• Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.

Der Eigenkapitalzuschuss und die weiteren Verbesserungen werden im Rahmen der bestehenden Überbrückungshilfe III gewährt. Damit wird eine zügige Umsetzung gewährleistet. Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht, darin wird das Verfahren zur Auszahlung des Eigenkapitalzuschusses erläutert. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgt in der Verantwortung der Länder.